Gemäss Artikel 6d Absatz 1 sind Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen mit bis zu 50 Personen wieder erlaubt (Art. 6d Abs. 1 Bst. a). Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltungen stattfin-den, dürfen zu höchstens einem Drittel ihrer Kapazität gefüllt werden (Art. 6d Abs. 1 Bst. b).
Hinweis: Der Begriff Bildungseinrichtung ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nament-lich den Hochschulbereich, die höhere Berufsbildung und die Weiterbildung.
Diese Einschränkungen nach Absatz 1 gelten für folgende Aktivitäten nicht, sofern für ihre Durchfüh-rung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist (Art. 6d Abs. 2 Bst. b):
- Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind (z.B. bei einem Bildungsgang HF).
- Prüfungen in Zusammenhang mit Bildungsgängen (z.B. abschliessendes Qualifikationsverfahren bei Bildungsgang HF), im Bereich der höheren Berufsbildung (z.B. Berufs- oder höhere Fachprüfungen) oder zum Erwerb eines amtlichen Ausweises.
Artikel 6d Absatz 3: Bei Präsenzveranstaltungen u.a. in der höheren Berufsbildung und bei Weiterbil-dungen (z.B. vorbereitende Kurse) gilt eine Pflicht zum Tragen einer Maske. Diese Pflicht gilt nicht für Personen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe b oder auch in Situationen, in welchen das Tragen ei-ner Maske den Unterricht wesentlich erschwert.
Links und Kontakte
Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Coronavirus: Massnahmen und Verordnungen
Infoline Coronavirus BAG: +41 58 463 00 00
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
SBFI: Coronavirus – Informationen des SBFI
Bei Fragen steht Ihnen das SBFI gerne zur Verfügung: info.hbb@sbfi.admin.ch